Achtung – Verwechslungsgefahr! Allzu oft, werden die Begriffe „Garantie" und „Gewährleistung“ in ihrer Bedeutung missverstanden, in Folge dessen fälschlicherweise als bedeutungsgleich interpretiert und synonym angewendet. Tatsächlich bestehen jedoch wesentliche Unterschiede zwischen Gewährleistungs- und Garantierechten, sodass zwischen beiden Begrifflichkeiten streng differenziert werden sollte. Um Licht ins Dunkel zu bringen, haben wir die Besonderheiten der jeweiligen Käuferrechte im Folgenden für Dich zusammengefasst:
Während Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers im Falle eines Sachmangels, deren Bedingungen und Rechtsfolgen gesetzlich verankert sind (§§ 437 ff. BGB) und ausschließlich zwischen den Vertragspartnern des Kaufvertrages (Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer) bestehen, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung des Herstellers (bzw. des jeweiligen Garantiegebers) im Sinne einer zusätzlichen Absicherung des Käufers. Letztere bezieht sich in der Regel auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Artikel bzw. Artikelbestandteile über einen bestimmten Zeitraum, wohingegen die gesetzliche Gewährleistung Bezug auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe nimmt.
Die konkreten Gewährleistungsrechte des Käufers sind somit durch den Gesetzgeber fixiert, wohingegen Garantiebedingungen ggf. durch den Hersteller festgelegt werden. Daraus resultierende Unterschiede erstrecken sich sowohl auf die Voraussetzungen, den Inhalt bzw. Umfang und die Auswirkungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage, als auch auf deren zeitlichen Geltungsbereich:
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Dabei gilt im Falle eines Mangels zu Gunsten des Verbrauchers innerhalb der ersten 6 Monate die gesetzliche Vermutung, dass die Ware bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer ist in der Lage, das Gegenteil nachzuweisen. Erst nach Ablauf des ersten halben Jahres ändert sich die Beweislast, nach deren Umkehr wiederum der Käufer beweisen muss, dass der Kaufgegenstand bereits bei dessen Übergabe einen Mangel aufwies.
Dementgegen obliegt die Bestimmung des Zeitraumes der Garantiefrist dem Hersteller, der diese gewährt. Gleiches gilt für etwaige zu erbringende Nachweise des Garantienehmers und Ausschlussgründe der Garantieleistung.
Wichtig zu wissen ist darüber hinaus, dass die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers im Falle einer zusätzlichen Herstellergarantie von dieser selbstverständlich unberührt bleibt, da beide unabhängig voneinander bestehen. Im Umkehrschluss darf eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistungsfrist in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet ausschließlich neben beziehungsweise zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung Anwendung.
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